Artikel VII.
Diejenigen Staaten und Kolonien, die an der gegenwärtigen Übereinkunft nicht beteiligt sind, können derselben nachträglich beitreten.
Der Beitritt ist der Belgischen Regierung schriftlich anzuzeigen, die allen vertragschließenden Staaten davon Kenntnis zu geben hat. Der Beitritt hat die Anerkennung aller in der gegenwärtigen Übereinkunft festgesetzten Bestimmungen zur rechtlichen Folge und wird mit dem 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024
Gesetzesnummer
20003682
Dokumentnummer
NOR40057034
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