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Artikel VIII. Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1923

Artikel VIII.

Die gegenwärtige Übereinkunft soll ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich, auf jeden Fall vor dem 1. Juli 1914, bei dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten in Brüssel hinterlegt werden.

Sie wird mit diesem Tage verbindlich und bleibt während sieben Jahren in Kraft.

Wenn die gegenwärtige Übereinkunft zwölf Monate vor Ablauf der ersten sieben Jahre nicht gekündigt worden ist, so bleibt sie während eines ferneren Zeitraumes von sieben Jahren und so weiter von sieben zu sieben Jahren bestehen.

Die Kündigung soll an die Belgische Regierung gerichtet werden, welche mit den anderen Regierungen über die Bedingungen zu beraten hat, unter denen die Übereinkunft zwischen ihnen in Wirkung bleibt.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

20003682

Dokumentnummer

NOR40057035

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