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Artikel VII. Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1923

Artikel VII.

Diejenigen Staaten und Kolonien, die an der gegenwärtigen Übereinkunft nicht beteiligt sind, können derselben nachträglich beitreten.

Der Beitritt ist der Belgischen Regierung schriftlich anzuzeigen, die allen vertragschließenden Staaten davon Kenntnis zu geben hat. Der Beitritt hat die Anerkennung aller in der gegenwärtigen Übereinkunft festgesetzten Bestimmungen zur rechtlichen Folge und wird mit dem 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

20003682

Dokumentnummer

NOR40057034

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