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§ 7 Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2004

Beschlussfassung

§ 7

(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Senatsmitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.

(2) Der Senat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist zulässig. Die/der Senatsvorsitzende gibt ihre/seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, für die die/der Senatsvorsitzende gestimmt hat; in diesem Fall darf sich die/der Senatsvorsitzende nicht der Stimme enthalten.

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