Geschäftsführung
§ 8
Die Aufgaben der Geschäftsführungen sind:
- 1. die Abwicklung des zur Erfüllung der Aufgaben des Senates notwendigen Schriftverkehrs
- 2. die Aufnahme von Protokollaranträgen
- 3. die Protokollführung in den Sitzungen
- 4. die Mitwirkung bei Erstellung des Protokolls über die Senatssitzungen
- 5. die Mitwirkung bei der Erstellung von Vorschlägen, Prüfungsergebnissen und Gutachten des Senates
- 6. die Berichterstattung in den Sitzungen
- 7. die Mitwirkung bei der Verlautbarung von Gutachten der Senate der GBK gemäß § 11 Abs. 3 und Urteilen gemäß § 12 Abs. 6 GBK/GAW-Gesetz
- 8. die Mitwirkung bei der Verlautbarung von Verletzungen der Berichterstattungspflicht gemäß § 13 Abs. 4 GBK/GAW-Gesetz
- 9. die Auszahlung von Reise- und Aufenthaltskosten an die befragten Auskunftspersonen und Senatsmitglieder (Ersatzmitglieder)
- 10. die Mitwirkung bei der Erstellung des die Arbeit des Senates betreffenden Teiles des Berichtes gemäß § 24 GBK/GAW-Gesetz an den Nationalrat
- 11. die Auskunftserteilung gemäß § 12 Abs. 7 GBK/GAW-Gesetz: Auf Antrag von Antragsteller/in bzw. Antragsgegner/in ist seitens der Geschäftsführung vor der Ausfertigung des Prüfungsergebnisses eine schriftliche Information über den Verfahrensausgang an Antragsteller/in und Antragsgegner/in zu erteilen.
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