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Artikel 43 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.2004

Artikel 43

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung von zwanzig Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.

(2) Danach tritt es für jede Vertragspartei drei Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

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