Artikel 44
Inkrafttreten während bewaffneter Konflikte
Die in den Artikeln 18 und 19 der Konvention bezeichneten Situationen bewirken, daß die vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung von an dem Konflikt beteiligten Parteien hinterlegten Ratifikations- und Beitrittserklärungen mit sofortiger Wirkung in Kraft treten. In diesen Fällen macht der Generaldirektor auf dem schnellsten Weg die in Artikel 46 vorgesehenen Mitteilungen.
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