Auskunftspflicht
§ 5.
(1) Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter einer Einheit gemäß § 2.
(2) Die Angaben nach § 3 sind von den Auskunftspflichtigen in von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vorgegebener, strukturierter, elektronischer Form (E-Mail oder Datenträger) der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu übermitteln.
(3) Die Angaben nach § 3 sind jeweils spätestens zehn Wochen nach Ende eines Kalendervierteljahrs für das vergangene Kalendervierteljahr zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Gesetzesnummer
20003582
Dokumentnummer
NOR40197840
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