vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 KEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Statistische Einheiten

§ 2.

(1) Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind Betreiber von Telekommunikationsnetzen sowie Betreiber von Telekommunikationsdiensten, die

  1. 1. im Geschäftsfeld öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 1, 5 und 6,
  2. 2. im Geschäftsfeld öffentliche Mobilfunkdienste tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 2, 4, 5 und 6,
  3. 3. im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Mietleitungen tätig sind, hinsichtlich der Anlage 3,
  4. 4. im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Breitbandzugängen tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 4 und 5.

    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 105/2013)

(2) Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind hinsichtlich der Anlage 7 sämtliche Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsdiensten.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Gesetzesnummer

20003582

Dokumentnummer

NOR40197838

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)