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§ 4 KEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Durchführung der Erhebungen

§ 4.

(1) Erhebungen im Rahmen der Kommunikationsstatistik erfolgen durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß § 2. Grundsätzlich ist eine Vollerhebung vorzunehmen. Soweit es möglich ist, die Daten einer Stichprobenerhebung durch Heranziehung der von der Regulierungsbehörde in der letzten Marktanalyse (§ 36 TKG 2003) erhobenen Daten auf die Gesamtheit hochzurechnen, kann die Regulierungsbehörde von einer Vollerhebung absehen und eine Stichprobenerhebung durch Befragung der im Hinblick auf die jeweils erhobenen statistischen Merkmale größten Unternehmen vornehmen.

(2) Die Erstellung der Statistiken und die sonstigen statistischen Arbeiten erfolgen durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Gesetzesnummer

20003582

Dokumentnummer

NOR40197839

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