§ 0
Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute
Kurztitel
Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.05.2003
Langtitel
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DES JOINT VIENNA INSTITUTE
In der geänderten Fassung wirksam ab 1. Mai 2003
StF: BGBl. III Nr. 95/2004 (NR: GP XXII RV 88 AB 138 S. 27 . BR: AB 6849 S. 700 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 13/2014 (K - Geltungsbereich)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:
Ratifikationstext
Für die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich:
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Datum
Für die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung:
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Datum
Für die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung:
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Datum
Für den Internationalen Währungsfonds:
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Datum
Für die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung:
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Datum
[englischer Vertragstext siehe Anlage]
Das Übereinkommen ist in seiner ursprünglichen Fassung am 19. August 1994 für den Internationalen – Währungsfonds (IMF), die internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD), die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS) und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in Kraft getreten, am 23. August 1994 für die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) und am 16. Juni 1998 für die Welthandelsorganisation (WTO).
Die geänderte Fassung ist für die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD), die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD), den Internationalen Währungsfonds (IMF), die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die Welthandelsorganisation (WTO) und Österreich am 1. Mai 2003 in Kraft getreten.
Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS) hat gemäß Art. XIV ihren Rücktritt vom Übereinkommen mit Wirkung vom 19. August 2004 notifiziert.
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel I | Errichtung und Rechtsstellung |
Artikel II | Zweck und Tätigkeit |
Artikel III | Befugnisse |
Artikel IV | Amtssitz |
Artikel IVA | Parteien |
Artikel V | Organisation und Management |
Artikel VI | Assoziierte Mitglieder |
Artikel VII | Kooperationsverhältnisse |
Artikel VIII | Privilegien und Immunitäten |
Artikel IX | Finanzen und Berichte |
Artikel X | Haftung |
Artikel XI | Änderungen |
Artikel XII | In-Kraft-Treten und Depositär |
Artikel XIII | Beilegung von Meinungsverschiedenheiten |
Artikel XIV | Rücktritt |
Artikel XV | Beendigung |
Artikel XVI | Beitritt |
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DES JOINT VIENNA INSTITUTE
DIE UNTERZEICHNETEN VERTRAGSPARTEIEN,
IN ANERKENNUNG der Wichtigkeit, die Staaten Zentral- und Osteuropas, die Baltischen Staaten, die Staaten des Balkans, die GUS Mitgliedstaaten, die Transitionsländer Asiens und sonstige in Frage kommende Staaten bei ihrem Übergang zu vollständig marktorientierten, entwickelten Wirtschaften zu unterstützen;
ZUR KENNTNIS NEHMEND, dass die Ausbildung von öffentlich Bediensteten dieser Staaten ein wesentlicher Bestandteil einer solchen Unterstützung ist;
IM HINBLICK auf das gemeinsame Interesse der Vertragsparteien, ein Ausbildungsinstitut in Wien, Österreich, zu diesem Zweck zu errichten und IN ANNAHME der Einladung der Republik Österreich, ein solches Institut in Wien anzusiedeln;
SIND ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt:
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