95. Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DES JOINT VIENNA INSTITUTE
In der geänderten Fassung wirksam ab 1. Mai 2003
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel I Errichtung und Rechtsstellung
Artikel II Zweck und Tätigkeit
Artikel III Befugnisse
Artikel IV Amtssitz
Artikel IVA Parteien
Artikel V Organisation und Management
Artikel VI Assoziierte Mitglieder
Artikel VII Kooperationsverhältnisse
Artikel VIII Privilegien und Immunitäten
Artikel IX Finanzen und Berichte
Artikel X Haftung
Artikel XI Änderungen
Artikel XII In-Kraft-Treten und Depositär
Artikel XIII Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Artikel XIV Rücktritt
Artikel XV Beendigung
Artikel XVI Beitritt
Artikel I Errichtung und Rechtsstellung
Artikel II Zweck und Tätigkeit
Artikel III Befugnisse
Artikel IV Amtssitz
Artikel IVA Parteien
Artikel V Organisation und Management
Artikel VI Assoziierte Mitglieder
Artikel VII Kooperationsverhältnisse
Artikel VIII Privilegien und Immunitäten
Artikel IX Finanzen und Berichte
Artikel X Haftung
Artikel XI Änderungen
Artikel XII In-Kraft-Treten und Depositär
Artikel XIII Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Artikel XIV Rücktritt
Artikel XV Beendigung
Artikel XVI Beitritt
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DES JOINT VIENNA INSTITUTE
DIE UNTERZEICHNETEN VERTRAGSPARTEIEN,
IN ANERKENNUNG der Wichtigkeit, die Staaten Zentral- und Osteuropas, die Baltischen Staaten, die Staaten des Balkans, die GUS Mitgliedstaaten, die Transitionsländer Asiens und sonstige in Frage kommende Staaten bei ihrem Übergang zu vollständig marktorientierten, entwickelten Wirtschaften zu unterstützen;
ZUR KENNTNIS NEHMEND, dass die Ausbildung von öffentlich Bediensteten dieser Staaten ein wesentlicher Bestandteil einer solchen Unterstützung ist;
IM HINBLICK auf das gemeinsame Interesse der Vertragsparteien, ein Ausbildungsinstitut in Wien, Österreich, zu diesem Zweck zu errichten und
IN ANNAHME der Einladung der Republik Österreich, ein solches Institut in Wien anzusiedeln;
SIND ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt:
ARTIKEL I
Errichtung und Rechtsstellung
1. Das Joint Vienna Institute (das „Institut“) wird hiermit als internationale Organisation mit voller Rechtspersönlichkeit errichtet.
2. Das Institut wird gemäß diesem Übereinkommen geführt.
ARTIKEL II
Zweck und Tätigkeit
1. Zweck des Instituts ist es, Ausbildungsprogramme anzubieten, um die nationalen Bemühungen der Staaten Zentral- und Osteuropas, der Baltischen Staaten, der Staaten des Balkans, der GUS Mitgliedstaaten, der Transitionsländer Asiens und sonstiger in Frage kommender Staaten bei ihrem Übergang zu vollständig marktorientierten, entwickelten Wirtschaften zu unterstützen und zu ergänzen.
2. Zu diesem Zweck bietet das Institut Ausbildungskurse höchsten Standards und mit direkter Relevanz für den in Abs. 1 genannten Zweck an, einschließlich Kurse auf den Gebieten der Verwaltung sowie des Wirtschafts- und Finanzmanagements. Das Institut ermöglicht die Ausbildung in erster Linie öffentlich Bediensteten und anderen Personen, wobei die Rolle des Privatsektors besonders berücksichtigt werden soll. Das Institut unterstützt auch Ausbildungsinstitute durch Ausbildungsangebote und andere Maßnahmen.
ARTIKEL III
Befugnisse
Das Institut hat die Fähigkeit:
- (a) Verträge zu schließen;
- (b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erweben und zu veräußern;
- (c) Gerichtsverfahren anzustrengen und zu erwidern und
- (d) andere Handlungen zu setzen, die für seinen Zweck und seine Tätigkeit notwendig oder nützlich sind.
ARTIKEL IV
Amtssitz
1. Der Amtssitz des Instituts befindet sich in Wien, Österreich, zu jenen Bedingungen wie sie zwischen dem Institut und der Republik Österreich vereinbart werden.
2. Das Institut kann Einrichtungen an anderen Orten errichten wie dies zur Unterstützung seiner Tätigkeit erforderlich ist.
ARTIKEL IV A
Vertragsparteien
1. Mit dem In-Kraft-Treten der ersten Änderung des Übereinkommens über die Errichtung des Joint Vienna Institute gemäß Art. XI dieses Übereinkommens, kann jede Vertragspartei von vor diesem Datum wählen, ihre Teilnahme an der Tätigkeit des Instituts als Primärmitglied fortzusetzen; diesfalls ist diese Entscheidung dem Depositär schriftlich mitzuteilen. Eine Vertragspartei, die nicht die Fortsetzung ihrer Teilnahme als Primärmitglied wählt, nimmt an der Tätigkeit des Instituts als beitragendes Mitglied teil, vorausgesetzt, dass jede Vertragspartei von vor dem In-Kraft-Treten der ersten Änderung des Übereinkommens, die zunächst beitragendes Mitglied wird, für die Änderung ihrer Teilnahme an der Tätigkeit des Instituts als Primärmitglied optieren kann; dies erfolgt durch schriftliche Mitteilung der Entscheidung, Primärmitglied zu werden, an den Depositär, zu einem Zeitpunkt innerhalb von 24 Monaten nach dem In- Kraft-Treten der ersten Änderung.
2. Primärmitglieder sind jene Parteien des Übereinkommens über die Errichtung des Joint Vienna Institute, die bereit sind, jährlich die gleiche anteilsmäßige finanzielle Verantwortung an den operativen Kosten des Instituts zu übernehmen. Beitragende Mitglieder sind jene Vertragsparteien, die am Institut entsprechend seiner Geschäftspolitik teilnehmen wollen, ohne aber eine finanzielle Verantwortung zu übernehmen, die über die Kosten für die anteilsmäßige Benützung des Instituts hinausgeht.
3. Der Verwaltungsrat kann über Ersuchen einer Partei entscheiden, dass sie von einem Primärmitglied zu einem beitragenden Mitglied bzw. von einem beitragenden Mitglied zu einem Primärmitglied wird.
ARTIKEL V
Organisation und Management
1. Struktur des Instituts
Das Institut hat einen Verwaltungsrat, einen Beratungsausschuss, eine/n Direktor/in und Angestellte.
2. Verwaltungsrat
- (a) Der Verwaltungsrat (der „Rat“) ist für die Leitung der Geschäfte des Instituts verantwortlich.
- (b) (i) Jedes Primärmitglied ernennt zwei Vertreter in den Rat und zwei Stellvertreter, die für den Vertreter tätig werden, wenn dieser verhindert ist. Jedes beitragende Mitglied ernennt einen Vertreter in den Rat und einen Stellvertreter, der für den Vertreter tätig wird, wenn dieser verhindert ist.
- (ii) Der/die JVI Direktor/in gehört dem Rat von Amts wegen an, verfügt aber über kein Stimmrecht.
- (c) Der Rat wählt jährlich einen Vorsitzenden und einen Vizevorsitzenden unter der Maßgabe, dass
- (i) der Vorsitzende aus der Reihe der Vertreter der Primärmitglieder auf Basis der Rotation unter den Primärmitgliedern gewählt wird und
- (ii) der Vizevorsitzende aus der Reihe der Vertreter der beitragenden Mitglieder, falls vorhanden, auf Basis der Rotation unter den beitragenden Mitgliedern, andernfalls aus der Reihe der Primärmitglieder gewählt wird.
- (d) Der Rat tagt mindestens einmal jährlich. Die Tagungen des Rates werden vom Vorsitzenden je nach Erfordernis einberufen oder auf Ersuchen von mindestens zwei Ratsvertretern.
- (e) Der Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Ratsvertreter anwesend ist.
- (f) Entscheidungen des Rates werden in der Regel durch Konsens getroffen. Kann eine Entscheidung des Rats nicht durch Konsens getroffen werden, wird sie durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen, die folgenden Entscheidungen erfordern jedoch die Zustimmung aller abstimmenden Primärmitglieder gemeinsam mit der Zustimmung des beitragenden Mitglieds, falls nur ein solches Mitglied abstimmt oder mindestens zweier beitragender Mitglieder, falls zwei oder mehrere solcher Mitglieder abstimmen: Entscheidungen nach Art. II Abs. 1, Art. IVA Abs. 3, Art. V Abs. 2 (g) (i), Art. V Abs. 2 (g) (ii), Art. V Abs. 2 (g) (iii), Art. V Abs.(2) g (iv), Art. V Abs. 2 (g) (vi) und Art. XVI Abs. 2.
- (g) Der Rat:
- (i) legt die Richtlinien für die Führung des Instituts gemäß diesem Übereinkommen fest, einschließlich der Richtlinien für die Umsetzung der Bestimmungen von Art. IX Abs. 3 und 4;
- (ii) bestimmt die Geschäftspolitik des Instituts und genehmigt sein Arbeitsprogramm;
- (iii) wählt den/die Direktor/in gemäß einem Vorschlag der Primärmitglieder und den externen Rechnungsprüfer des Instituts;
- (iv) genehmigt das Jahresbudget des Instituts, die Rechnungsabschlüsse und die Tätigkeitsberichte;
- (v) ernennt die Mitglieder des Beratungsausschusses und
- (vi) genehmigt Abkommen nach Art. VIII.
3. Direktor/in und Angestellte
- (a) Der/die Direktor/in ist der/die Vorgesetzte der Angestellten des Instituts und unter Leitung des Rats
- (i) führt er/sie die laufenden Geschäfte des Instituts;
- (ii) vertritt er/sie das Institut gegenüber Dritten und
- (iii) setzt alle sonstigen erforderlichen Handlungen, um den Zweck des Instituts zu fördern.
- (b) Der/die Direktor/in amtiert für eine Dauer von zwei Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit.
- (c) Der/die Direktor/in ist zur Gänze dem Rat und keinem anderen Organ für den Betrieb und das Management des Instituts gemäß diesem Übereinkommen, den Richtlinien und sonstigen Entscheidungen des Rats verantwortlich.
- (d) Der allgemeinen Aufsicht des Rats unterliegend, ist der/die Direktor/in für die Organisation, die Einstellung und Entlassung der Angestellten des Instituts verantwortlich. Bei der Einstellung der Angestellten achtet der/die Direktor/in auf ein Höchstmaß an Effizienz und fachlicher Kompetenz.
4. Beratungsausschuss
Der Beratungsausschuss besteht aus den vom Rat ernannten Mitgliedern, einschließlich Vertretern von in Art. II Abs. 1 genannten Staaten, er dient zur Beratung des Rats in Fragen der allgemeinen Ausbildungspolitik des Instituts und der Ausbildungsprogramme.
ARTIKEL VI
Assoziierte Mitglieder
1. Der Rat kann größere Unterstützer des Instituts für eine von ihm festzulegende Dauer zu assoziierten Mitgliedern ernennen.
2. Der Rat kann assoziierte Mitglieder zur Teilnahme an bestimmten Tagungsordnungspunkten seiner Tagungen einladen. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.
3. Das Institut stellt den assoziierten Mitgliedern Kopien seines Arbeitsprogramms, des Jahresbudgets und des in Art. IX Abs. 4 erwähnten Jahresberichts zur Verfügung.
ARTIKEL VII
Kooperationsverhältnisse
Das Institut kann mit jeder öffentlichen oder privaten Einrichtung, einschließlich anderen Ausbildungs- und Lehrinstitutionen Kooperationsverhältnisse eingehen.
ARTIKEL VIII
Privilegien und Immunitäten
1. Das Institut, die Ratsvertreter und ihre Vertreter, die Mitglieder des Beratungsausschusses, der/die Direktor/in, die Angestellten und Experten genießen die zwischen dem Institut und der Republik Österreich vereinbarten Privilegien und Immunitäten.
2. Das Institut kann zur Sicherung der erforderlichen Privilegien und Immunitäten Abkommen mit anderen Staaten schließen.
ARTIKEL IX
Finanzen und Berichte
1. Die Ressourcen des Instituts umfassen:
- (a) freiwillige Beiträge jeder Partei;
- (b) Beiträge der Republik Österreich;
- (c) Beiträge aus anderen Quellen und
- (d) Erträgnisse aus diesen Beiträgen oder andere Einkünfte.
2. Das Geschäftsjahr des Instituts ist das Kalenderjahr.
3. Der/die Direktor/in bereitet jedes Jahr das jährliche Arbeitsprogramm und Budget zur Vorlage an den Rat und zu dessen Genehmigung vor.
4. Der/die Direktor/in erstellt jährlich zur Vorlage an den Rat und zu dessen Genehmigung einen Bericht, der den geprüften Rechnungsabschluss des Instituts sowie den Tätigkeitsbericht enthält. Die Rechnungsprüfung wird von einem vom Rat bestimmten unabhängigen externen Rechnungsprüfer durchgeführt.
Artikel X
Haftung
1. Keine Partei oder assoziiertes Mitglied ist dazu verhalten, eine über den Beitrag, zu dessen Leistung sie oder es sich verpflichtet hat, hinausgehende finanzielle Unterstützung zu leisten.
2. Die Parteien sind weder einzeln noch gemeinsam für die Schulden, Verbindlichkeiten oder anderen Verpflichtungen des Instituts verantwortlich; eine Erklärung dieses Inhalts wird in jedes vom Institut nach Art. VIII abgeschlossene Abkommen aufgenommen.
Artikel XI
Änderungen
Dieses Übereinkommen kann nur mit Zustimmung aller Parteien geändert werden. Die Mitteilung dieser Zustimmung erfolgt in schriftlicher Form an den Depositär. Jede Änderung tritt mit dem Datum des Erhalts der Mitteilung aller Vertragsparteien durch den Depositär oder jenem anderen Datum, auf das sich die Vertragsparteien einigen, in Kraft.
Artikel XII
In-Kraft-Treten und Depositär
1. Dieses Übereinkommen steht den folgenden Organisationen zur Unterzeichnung offen:
Der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, dem Internationalen Währungsfonds und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
2. Dieses Übereinkommen tritt mit Unterzeichnung durch vier der obgenannten Organisationen in Kraft und bleibt für diese Organisationen für eine Dauer von einem Jahr vom Datum seines In-Kraft-Tretens zur Unterzeichnung offen.
3. Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ist Depositär dieses Übereinkommens.
ARTIKEL XIII
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Institut und einer Partei oder zwischen Parteien dieses Übereinkommens werden durch Verhandlung oder andere vereinbarte Streitbeilegungsmethoden beigelegt.
ARTIKEL XIV
Rücktritt
1. Jede Partei kann von diesem Übereinkommen durch schriftliche Mitteilung an den Depositär zurücktreten. Der Rücktritt wird drei Monate nach dem Erhalt dieser Mitteilung durch den Depositär wirksam.
2. Der Rücktritt einer Partei von diesem Übereinkommen begrenzt, reduziert oder berührt in keiner Weise den Beitrag, zu dem sie sich für das Finanzjahr, in dem sie zurücktritt, verpflichtet hat.
ARTIKEL XV
Beendigung
1. Die Parteien können dieses Übereinkommen jederzeit einstimmig beenden und das Institut durch schriftliche Mitteilung an den Depositär auflösen. Nach Zahlung aller rechtlichen Verpflichtungen wird über verbleibende Guthaben des Instituts gemäß einer Entscheidung des Rates verfügt.
2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens bleiben nach seiner Beendigung in jenem Ausmaß weiter aufrecht, als zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Guthaben und Bankkonten erforderlich ist.
ARTIKEL XVI
Beitritt
1. Dieses Übereinkommen steht der Republik Österreich zum Beitritt offen. Mit dem Beitritt wird die Republik Österreich Partei als Primärmitglied.
2. Dieses Übereinkommen steht internationalen Organisationen, die der Rat bestimmen kann, zur Unterzeichnung offen. Eine beitretende Organisation wird Partei als Primärmitglied oder als beitragendes Mitglied entsprechend dem Ersuchen der Partei und dem Beschluss des Rats.
3. Der Beitritt der Republik Österreich wird mit dem Datum des In-Kraft-Tretens der ersten Änderung des Übereinkommens über die Errichtung des Joint Vienna Institute wirksam, nicht jedoch vor dem 1. Mai 2003.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, hiezu gehörig befugten, dieses Übereinkommen an den unten genannten Daten unterzeichnet.
Für die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich:
Datum
Für die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung:
Datum
Für die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung:
Datum
Für den Internationalen Währungsfonds:
Datum
Für die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung:
Datum
[englischer Vertragstext siehe Anlage]
Das Übereinkommen ist in seiner ursprünglichen Fassung am 19. August 1994 für den Internationalen -Währungsfonds (IMF), die internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD), die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS) und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in Kraft getreten, am 23. August 1994 für die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) und am 16. Juni 1998 für die Welthandelsorganisation (WTO).
Die geänderte Fassung ist für die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD), die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD), den Internationalen Währungsfonds (IMF), die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die Welthandelsorganisation (WTO) und Österreich am 1. Mai 2003 in Kraft getreten.
Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS) hat gemäß Art. XIV ihren Rücktritt vom Übereinkommen mit Wirkung vom 19. August 2004 notifiziert.
Anlage 1
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
Schüssel
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)