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Artikel 4 Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2003

ARTIKEL IV

Artikel 4

Amtssitz

1. Der Amtssitz des Instituts befindet sich in Wien, Österreich, zu jenen Bedingungen wie sie zwischen dem Institut und der Republik Österreich vereinbart werden.

2. Das Institut kann Einrichtungen an anderen Orten errichten wie dies zur Unterstützung seiner Tätigkeit erforderlich ist.

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