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Artikel 3 Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2003

ARTIKEL III

Artikel 3

Befugnisse

Das Institut hat die Fähigkeit:

(a) Verträge zu schließen;

(b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erweben und zu veräußern;

(c) Gerichtsverfahren anzustrengen und zu erwidern und (d) andere Handlungen zu setzen, die für seinen Zweck und seine Tätigkeit notwendig oder nützlich sind.

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