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Artikel 11 Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2004

Artikel 11

Finanzielles

(1) Jede Partei trägt ihre im Rahmen der Ausbildungszusammenarbeit nach dieser Rahmenvereinbarung anfallenden Kosten selbst.

(2) Die Ausgaben für gemeinsame Repräsentationsveranstaltungen anlässlich der Ausbildungszusammenarbeit gehen hingegen zu Lasten des Aufnahmestaates.

(3) Jede Partei erstellt jährlich eine finanzielle Übersicht über die nach dieser Rahmenvereinbarung zu Gunsten der anderen Partei erbrachten Leistungen. Darunter fallen durch den jeweiligen Aufnahmestaat nach den für ihn geltenden Vorschriften zur Verfügung gestellte Transporte, Betriebsmittel, notwendige Infrastruktur sowie militärische Unterkunft und Verpflegung. Diese Übersicht ist der anderen Partei jeweils zwei Monate vor der jährlich gemeinsam festzulegenden Zusammenkunft vorzulegen.

(4) Die gegenseitig genehmigten Übersichten werden jeweils innerhalb von maximal drei Jahren saldiert und die Differenz wird festgestellt. Allfällige Ausgleiche erfolgen durch Zahlung oder werden nach Möglichkeit durch andere Leistungen im Rahmen der Ausbildung abgegolten.

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