Artikel 11
Außer den in Artikel 10 vorgesehenen Notifikationen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Artikels 3 Absatz 3 Vertragsparteien geworden sind,
- a) die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 3;
- b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Protokoll nach Artikel 4 in Kraft tritt;
- c) den Eingang der Mitteilungen nach Artikel 2 Absatz (2);
- d) die Kündigungen nach Artikel 5;
- e) das Außerkrafttreten dieses Protokolls nach Artikel 6;
- f) den Eingang der Notifikationen nach Artikel 7;
- g) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 9 Absätze (1) und (2).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)