Artikel 2
Rechtspersönlichkeit
Die Republik Österreich anerkennt die Rechtspersönlichkeit des Ständigen Sekretariates. Es hat insbesondere die Fähigkeit:
- a) Verträge abzuschließen;
- b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
- c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern und
- d) andere Handlungen zu setzen, die für die Durchführung seiner Aufgaben notwendig oder nützlich sind.
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