vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2004

Artikel 2

Rechtspersönlichkeit

Die Republik Österreich anerkennt die Rechtspersönlichkeit des Ständigen Sekretariates. Es hat insbesondere die Fähigkeit:

  1. a) Verträge abzuschließen;
  2. b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
  3. c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern und
  4. d) andere Handlungen zu setzen, die für die Durchführung seiner Aufgaben notwendig oder nützlich sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)