Artikel 3
Amtssitz
(1) Der Amtssitz des Ständigen Sekretariats ist in Innsbruck; es hat eine Außenstelle in Bozen.
(2) Jedes Gebäude in Innsbruck oder außerhalb Innsbrucks, das im Einvernehmen mit der Republik Österreich für vom Ständigen Sekretariat einberufene Sitzungen benützt wird, gilt als zeitweilig in den Amtsitzbereich einbezogen.
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