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Artikel 3 Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2004

Artikel 3

Amtssitz

(1) Der Amtssitz des Ständigen Sekretariats ist in Innsbruck; es hat eine Außenstelle in Bozen.

(2) Jedes Gebäude in Innsbruck oder außerhalb Innsbrucks, das im Einvernehmen mit der Republik Österreich für vom Ständigen Sekretariat einberufene Sitzungen benützt wird, gilt als zeitweilig in den Amtsitzbereich einbezogen.

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