Artikel 23
In-Kraft-Treten und Dauer des Abkommens
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des dritten Monats nachdem die Republik Österreich und das Ständige Sekretariat einander den Abschluss der für das In-Kraft-Treten erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben, in Kraft. Die Artikel 10, 12 Absatz 1, 14, 16, 17, 19 und 20 dieses Abkommens treten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Frist mit 1. Jänner 2003 rückwirkend in Kraft.
(2) Dieses Abkommen tritt bei Beendigung der Alpenkonvention außer Kraft.
(3) Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist schriftlich gekündigt werden.
Geschehen in Innsbruck, am 24. Juni 2003, in zwei Fassungen in deutscher Sprache.
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