Artikel 20
Zweck der Privilegien und Immunitäten
(1) Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, den Angestellten oder amtlichen Besuchern des Ständigen Sekretariats persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit dem Ständigen Sekretariat zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind.
(2) Das Ständige Sekretariat verpflichtet sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn es der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und dass ein solcher Verzicht die Interessen des Ständigen Sekretariats nicht beeinträchtigt.
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