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Artikel 16 Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2004

Artikel 16

Amtliche Besucher

(1) Amtliche Besucher genießen gegenüber der Republik Österreich die folgenden Privilegien und Immunitäten:

  1. a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffende Person nicht mehr amtlicher Besucher ist;
  2. b) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien;
  3. c) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks.

(2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre vom Ständigen Sekretariat bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen Zeitraumes sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.

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