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Artikel 15 Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2004

Artikel 15

Der Generalsekretär des Ständigen Sekretariats

Neben den in Artikel 14 genannten Privilegien und Immunitäten genießen der Generalsekretär des Ständigen Sekretariats sowie höherrangige Mitarbeiter in Vertretung des Generalsekretärs während dessen Abwesenheit, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.

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