2. Abschnitt
Besondere Kennzeichnungsbestimmungen Düngemittel
§ 5
(1) Bei Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdüngern, hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;
- 2. Typenbezeichnung gemäß Anlage 1;
- 3. Höhe der Gehalte der in der Anlage 1 festgesetzten typenbestimmenden Bestandteile, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten;
- 4. Bezeichnung der Ausgangsstoffe bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln sowie Biogasgülle gemäß Anlage 1;
- 5. Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind;
- 6. bei mechanisch gemischten mineralischen Düngern die eingesetzten Komponenten;
- 7. Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;
- 8. bei flüssigen organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln der Trockensubstanzgehalt, sofern die Angaben der Nährstoffgehalte auf die Trockensubstanz bezogen sind;
- 9. Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen in Übereinstimmung mit den Richtlinien des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit gemäß § 11 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes;
- 10. die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.
(2) Bei Wirtschaftsdüngern hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft;
- 2. Bezeichnung;
- 3. Angabe des Gesamtstickstoffgehaltes in Prozent;
- 4. Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3;
- 5. Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung.
(3) Bei mechanisch gemischten mineralischen Düngemitteln ist die Bezeichnung „Mischdünger“ anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Gesetzesnummer
20003229
Dokumentnummer
NOR40163844
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