§ 1.
(1) Gegenstand dieser Verordnung sind Nahrungsergänzungsmittel. Diese dürfen nur verpackt an den Letztverbraucher abgegeben werden.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten Vitamine und Mineralstoffe als Nährstoffe.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017
Gesetzesnummer
20003219
Dokumentnummer
NOR40049900
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