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§ 2 NEMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.3.2010

§ 2.

(1) Es ist verboten, andere als die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Listen von Vitaminen und Mineralstoffen sowie ihrer Aufbereitungsformen, die Lebensmitteln zugesetzt bzw. bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 314 vom 1. Dezember 2009), angeführten Vitamine und Mineralstoffe in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 angeführten Formen für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln zu verwenden.

(2) Für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 angeführten Formen von Vitaminen und Mineralstoffen, die für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, gelten die

  1. 1. in der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, und
  2. 2. in der Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln (Farbstoffverordnung), BGBl. Nr. 541/1996, in der jeweils geltenden Fassung,

    angeführten Reinheitskriterien.

(3) Für jene Stoffe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1170/2009, für die keine Reinheitskriterien festgelegt worden sind, gelten – bis zum Erlass solcher Spezifikationen – die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien empfohlen werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

20003219

Dokumentnummer

NOR40117327

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