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§ 5 Wildschweine-Schweinepestverordnung 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2004

Hausschweine haltende Betriebe im Seuchengebiet

§ 5.

Bei Feststellung der Schweinepest bei Wildschweinen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde schnellstmöglich folgende Maßnahmen in den Hausschweine haltenden Betrieben innerhalb eines ausgewiesenen Seuchengebietes zu ergreifen:

  1. 1. Erhebung und Überprüfung der Aufzeichnungen aller Schweinekategorien in allen Betrieben;
  2. 2. Absonderung aller Schweine im Betrieb entweder in ihren gewöhnlichen Stallungen oder an einem anderen Ort, der ihre Isolierung von Wildschweinen ermöglicht. Wildschweine dürfen keinen Zugang zu Materialien haben, die danach mit den im Betrieb gehaltenen Schweinen in Berührung kommen können.
  3. 3. Verbot der Verbringung von Schweinen aus dem und in den Betrieb ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.
  4. 4. Angemessene Desinfektionsmaßnahmen beim Betreten und Verlassen des Betriebes sowie Unterweisung der betroffenen Personen über die Einhaltung von Hygienemaßnahmen zur Eindämmung der Gefahr einer Verbreitung des KSP-Virus.
  5. 5. Untersuchung aller erkrankten oder verendeten Schweine im Betrieb durch den Amtstierarzt.
  6. 6. Probenahmen für serologische Untersuchungen anlässlich der Schlachtung.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20003186

Dokumentnummer

NOR40049589

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