vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Wildschweine-Schweinepestverordnung 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2004

Überwachungsplan

§ 4.

(1) Nach Ablauf von mindestens zwölf Monaten ab dem letzten bestätigten Fall der Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen im ausgewiesenen Seuchengebiet hat der Landeshauptmann mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen den Tilgungsplan durch einen mindestens zwölf Monate gültigen Überwachungsplan zu ersetzen.

(2) Der Überwachungsplan hat zumindest die Angaben gemäß § 3 Abs. 3 Z 3, 6 und 7 zu enthalten.

(3) Die Sachverständigengruppe nach § 3 Abs. 1 ist auch zur Unterstützung des Landeshauptmannes im Rahmen des Überwachungsplanes berufen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20003186

Dokumentnummer

NOR40049588

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)