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§ 3 Wildschweine-Schweinepestverordnung 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2004

Tilgungsplan

§ 3.

(1) Nach Bestätigung eines Seuchenausbruchs hat der Landeshauptmann schnellstmöglich eine Sachverständigengruppe einzuberufen, der Amtstierärzte, Vertreter der Jägerschaft, auf Wildtiere spezialisierte Biologen und Epidemiologen angehören.

(2) Diese Sachverständigengruppe hat den Landeshauptmann bei der Untersuchung der Seuchenlage, der Ausweisung eines Seuchengebietes einschließlich der Festlegung zusätzlicher geeigneter Maßnahmen, der Erarbeitung eines Tilgungsplanes sowie der Überprüfung der im Seuchengebiet getroffenen Maßnahmen in beratender Funktion zu unterstützen.

(3) Der Tilgungsplan ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vorzulegen und – nach Genehmigung durch die Europäische Gemeinschaft – vom Landeshauptmann als Verordnung zu erlassen. Er hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. das ausgewiesene Seuchengebiet auf Grund der geografischen Ausbreitung der Seuche einschließlich natürlicher oder künstlicher Grenzen, der vorliegenden Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen und Kontrollen sowie der Dichte der Wildschweinepopulation im Seuchengebiet;
  2. 2. die geschätzte Anzahl der Wildschweine im Seuchengebiet sowie die geschätzte Anzahl der sich im ausgewiesenen Seuchengebiet befindlichen Wildschweine;
  3. 3. die besonderen Maßnahmen zur Bestimmung des Ausmaßes der Seuchenverschleppung in Wildschweinbeständen durch Untersuchungen an von Jägern erlegten oder an verendet aufgefundenen Wildschweinen sowie Laboruntersuchungen, einschließlich altersgeschichteter epidemiologischer Untersuchungen;
  4. 4. die getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung der Seuchenausbreitung innerhalb der Wildschweinepopulation sowie zur Verringerung der Anzahl der empfänglichen Wildschweine;
  5. 5. Auflagen, die Jagdausübungsberechtigte zur Vermeidung der Ausbreitung der Seuche erfüllen müssen;
  6. 6. die Vorgangsweise bei der Beseitigung von verendet aufgefundenen oder erlegten Wildschweinen einschließlich der Untersuchung durch den Tierarzt gemäß § 2 Abs. 3 und der Probenahme gemäß dem Diagnosehandbuch, veröffentlicht in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ vom 25. Februar 2002, Nr. 1;
  7. 7. die epidemiologischen Erhebungen, die an jedem erlegten oder verendet aufgefundenen Wildschwein durchzuführen sind.

(4) Der Landeshauptmann hat mindestens alle sechs Monate einen detaillierten Bericht über die in Abs. 3 genannten Angaben im Tilgungsplan an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20003186

Dokumentnummer

NOR40049587

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