Artikel 2
Die Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen erfolgen über Ersuchen einer zuständigen Behörde einer Vertragspartei, jedoch auch ohne Ersuchen, wenn ein Interesse der anderen Vertragspartei anzunehmen ist. Bei Erledigung des Ersuchens wird das Recht des ersuchten Staates angewendet.
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