vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2003

Artikel 3

(1) Die für die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen zuständigen Behörden bestimmen sich nach dem jeweiligen nationalen Recht.

(2) Die Vertragsparteien teilen einander die Behörden nach Absatz 1 und Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung mit.

(3) Festgestellt wird, dass derzeit folgende Behörden zuständig sind:

  1. 1. auf polnischer Seite:
  1. a) der für innere Angelegenheiten zuständige Minister;
  2. b) der für Finanzeinrichtungen zuständige Minister;
  3. c) der Leiter des Amtes für Staatsschutz;
  4. d) der leitende Kommandant der Polizei;
  5. e) der leitende Kommandant des Grenzschutzes;
  6. f) der für öffentliche Finanzen zuständige Minister.
  1. 2. auf österreichischer Seite: der Bundesminister für Inneres.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)