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Artikel 4 COSUP

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.2003

ARTIKEL VIER

Artikel 4

RECHTLICHE FRAGEN

(1) Die Rechtsstellung der Teilnehmer bestimmt sich nach dem NATO und/oder dem PfP SOFA, sofern anwendbar.

(2) Die Rechtsstellung der Teilnehmer, die Staatsangehörige von Staaten sind, die nicht Vertragsstaaten des PfP SOFA sind, bestimmt sich nach dem nationalen Recht des Gastgeberstaates und dem Völkerrecht. Dieses MOU soll auch auf Teilnehmer von Staaten Anwendung finden, die nicht Vertragsstaaten des PfP SOFA sind, vorausgesetzt, dass die Regierungen des jeweiligen Staates die Teilnahmeerklärung entsprechend dem Muster inAnnex A unterzeichnet haben.

(3) Der Gastgeberstaat wird:

  1. a) die Teilnehmer von allen Grenzsteuern und Visavoraussetzungen für das Betreten/Verlassen des Gastgeberstaates ausnehmen und wird die Ein- und Ausreise der Teilnehmer so weit wie möglich erleichtern;
  2. b) die Teilnehmer von den Verfahren der Registrierung und Kontrolle von Ausländern beim Ankommen in seinem oder beim Verlassen seines Hoheitsgebietes ausnehmen, allerdings wird daraus kein Recht auf ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates begründet

    und

  1. c) Ausrüstung, Versorgungsgüter, Produkte und Materialien, die in Verbindung mit der COSUP 03 vorübergehend in das Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates eingeführt und aus diesem ausgeführt werden, von allen Abgaben, Steuern und Gebühren ausnehmen.

(4) Bei der Einreise in das/Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates haben die Teilnehmer auf Aufforderung folgende Dokumente vorzuweisen:

  1. a) einen von der jeweiligen Behörde ausgestellten Personalausweis oder Reisepass mit Namen, Geburtsdatum, Dienstgrad und Nummer (falls vorhanden), Waffengattung und Lichtbild; und
  2. b) einen Einzel- oder Sammel- oder NATO-Marschbefehl in der Sprache des jeweiligen Staates und in Englisch.

(5) Die Teilnehmer dürfen keine Waffen oder Munition mit sich führen.

(6) Alle Teilnehmer dürfen Bargeld oder Zahlungsmittel in Übereinstimmung mit dem Recht des Gastgeberstaates ein- und ausführen.

(7) Die strafrechtliche und disziplinäre Gerichtsbarkeit über die Teilnehmer hinsichtlich der von ihnen auf dem Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates begangenen strafbaren Handlungen, die nach dessen Gesetzen strafbar sind, wird in Übereinstimmung mit dem PfP SOFA bestimmt.

(8) Alle nichtvertraglichen Schadenersatzforderungen, die aus Tätigkeiten der Teilnehmer oder des Gastgeberstaates im Zusammenhang mit diesem MOU entstehen, werden in Übereinstimmung mit Artikel VIII des NATO SOFA gelöst.

(9) HQ SACT oder dessen autorisierter Vertreter können zur Unterstützung der COSUP 03 Bankkonten in jeder Währung eröffnen und haben für die Zwecke der COSUP 03 die Fähigkeit, Verträge abzuschließen und Käufe zu tätigen. Die Kontaktstelle des Gastgeberstaates wird sie dabei nach Notwendigkeit unterstützen.

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