vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 79 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Ausscheiden aus der Ausbildung – allgemeine Notfallkompetenzen

§ 79

Wird eine kommissionelle Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note “nicht bestanden" beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)