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§ 2 Abgeltung der Tätigkeit der Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2003

§ 2

Die Anweisung des Sitzungsgeldes hat nach Ablauf der Funktionsperiode durch die Studienbeihilfenbehörde zu erfolgen.

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