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§ 11 Gütereinsatzstatistik – Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2003

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 11.

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Gesetzesnummer

20002841

Dokumentnummer

NOR40042546

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