§ 12
Kostenersatz
(1) (Anm.: § 12.)Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft in folgender Höhe:
- 1. im Jahr 2024: 7 642 Euro
- 2. im Jahr 2025: 7 871 Euro
- 3. im Jahr 2026: 8 107 Euro
- 4. im Jahr 2027: 8 350 Euro
- 5. im Jahr 2028: 8 601 Euro.“
(2) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in folgender Höhe:
- 1. im Jahr 2026: 19 469 Euro
- 2. im Jahr 2027: 10 785 Euro
- 3. im Jahr 2028: 11 120 Euro
(3) Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2026
Gesetzesnummer
20002841
Dokumentnummer
NOR40277832
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