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§ 2 Orthopädietechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.2003

Berufsprofil

§ 2

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten der Orthopädietechnik erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Orthopädietechnik - Schwerpunkt Prothesentechnik:
  1. a) Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen;
  2. b) Anwendung des Medizinproduktegesetzes;
  3. c) Auf Basis einer ärztlichen Verordnung Patienten fachgerecht mit den orthopädischen Mitteln versorgen und über deren fachgerechte Anwendung beraten;
  4. d) Technische und medizinische Unterlagen lesen, anfertigen und anwenden;
  5. e) Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen;
  6. f) Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Prothesen an den oberen und unteren Extremitäten;
  7. g) Anatomie, Physiologie und Pathologie des Stütz- und Bewegungsapparates,
  8. h) Messen, Abformen und Modellieren,
  9. i) Reparieren und Instandhalten von Prothesen;
  10. j) Orthopädische Schuhzurichtung als Ergänzung von Prothesen am Konfektionsschuh durchführen;
  11. k) Elektronische Datenverarbeitung;
  12. l) Tarifabrechnungen und Patientenrechnungen;
  13. m) Hygiene.
  1. 2. Orthopädietechnik - Schwerpunkt Orthesentechnik:
  1. a) Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen;
  2. b) Anwendung des Medizinproduktegesetzes;
  3. c) Auf Basis einer ärztlichen Verordnung Patienten fachgerecht mit den orthopädischen Mitteln versorgen und über deren fachgerechte Anwendung beraten;
  4. d) Technische und medizinische Unterlagen lesen, anfertigen und anwenden;
  5. e) Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen;
  6. f) Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Orthesen an den oberen und unteren Extremitäten;
  7. g) Anatomie, Physiologie und Pathologie des Stütz- und Bewegungsapparates;
  8. h) Messen, Abformen und Modellieren;
  9. i) Reparieren und Instandhalten von Orthesen und Epithesen;
  10. j) Anpassen von Stoma- und Inkontinenzartikeln;
  11. k) Konstruieren und Aufbauen von Kompressionsbandagen;
  12. l) Orthopädische Schuhzurichtung als Ergänzung von Orthesen am Konfektionsschuh durchführen;
  13. m) Elektronische Datenverarbeitung;
  14. n) Tarifabrechnungen und Patientenabrechnungen;
  15. o) Hygiene.
  1. 3. Orthopädietechnik - Schwerpunkt Rehabilitationstechnik:
  1. a) Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen;
  2. b) Anwendung des Medizinproduktegesetzes;
  3. c) Auf Basis einer ärztlichen Verordnung Patienten fachgerecht mit den orthopädischen Mitteln versorgen und über deren fachgerechte Anwendung beraten;
  4. d) Technische und medizinische Unterlagen lesen, anfertigen und anwenden;
  5. e) Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen;
  6. f) Anatomie, Physiologie und Pathologie des Stütz- und Bewegungsapparates;
  7. g) Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Sitz- und Liegehilfen;
  8. h) Messen, Abformen und Modellieren;
  9. i) Anpassen von Rollstühlen, Sitzschalen und rehabilitationstechnischen Geräten, sowie Lagerungssysteme als Sitz- und Liegehilfen;
  10. j) Reparieren und Instandhalten von rehabilitationstechnischen Geräten;
  11. k) Elektronische Datenverarbeitung;
  12. l) Tarifabrechnungen und Patientenabrechnungen;
  13. m) Hygiene.

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