vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Orthopädietechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.2003

Lehrberuf Orthopädietechnik

§ 1

(1) Der Lehrberuf Orthopädietechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

  1. 1. Prothesentechnik,
  2. 2. Orthesentechnik,
  3. 3. Rehabilitationstechnik.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest zwei Schwerpunkte (Schwerpunktmodule) zu vermitteln.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Orthopädietechniker oder Orthopädietechnikerin) zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.

(5) Sofern ein Wechsel der Schwerpunktausbildung innerhalb der ersten 18 Monate der festgesetzten Lehrzeit erfolgt, sind die im Lehrberuf Orthopädietechnik zurückgelegten Lehrzeiten voll anzurechnen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)