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§ 5 AEV Verbrennungsgas

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

§ 5.

(1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 hat innerhalb von drei Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis F zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2002 in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), BGBl. Nr. 886/1995, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) § 4 Abs. 8, Anhang A Pkt. 2, Anhang A Fußnote a), b) und k) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang G außer Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 Z 2, 5 bis 8, 10, 11, 13, Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Z 3 und 4 lit. b, Abs. 6 Z 2 bis 4, Abs. 7, § 2, § 3, § 4, § 5 Abs. 5, § 6 sowie die Anlagen A bis F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 4 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 gilt Folgendes:

  1. 1. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959, so hat sie gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen B, C und D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf Großfeuerungsanlagen (ABl. Nr. L 212 vom 17.8.2017, S 1) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. 2. Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IERL in Bezug auf Großfeuerungsanlagen den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(6) Abweichend von Abs. 5 endet die Anpassungsfrist für Verbrennungsanlagen, die in den Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf die Abfallverbrennung (ABl.Nr. L 312/55 vom 3.12.2019, S 55) fallen, mit dem 3.12.2023.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021

Gesetzesnummer

20002742

Dokumentnummer

NOR40237922

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