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§ 3 AEV Verbrennungsgas

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

§ 3.

(1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff derAnlagen A oder B ergibt sich aus der Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge.

(2) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes derAnlage C durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität einer Verbrennungsanlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 (ausgedrückt in Tonnen Brennstoff pro Tag bei Volllast).

(3) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes

  1. 1. der Anlage D Spalte I durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität einer Verbrennungsanlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 5 (ausgedrückt in Tonnen Abfall ausgenommen Müll pro Tag bei Volllast)
  2. 2. der Anlage D Spalte II durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Chloridfracht (ausgedrückt in Kilogramm pro Tag), die bei maximaler Verbrennungskapazität einer Verbrennungsanlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 5 aus dem Gaswäscher mit dem Abwasser abgeleitet werden darf.

(4) Bei einer Einleitung aus einer Verbrennung unter Einsatz eines Gemisches von Brennstoffen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes derAnlagen C und D durch Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität der Verbrennungsanlage (ausgedrückt in Tonnen Brennstoffgemisch oder Brennstoff pro Tag bei Volllast) mit der wie folgt zu ermittelnden Emissionsbegrenzung:

  1. 1. Werden bei einer Verbrennung mit mehreren in verschiedenen Verbrennungsanlagen gleichzeitig ablaufenden Verbrennungsprozessen gemäß § 1 Abs. 3 die Abwässer aus der Wäsche von Verbrennungsgas gemeinsam behandelt und abgeleitet, so ergibt sich bei der Abwassermischung die frachtbezogene Emissionsbegrenzung für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen C und D durch eine auf die in die einzelnen Verbrennungsanlagen pro Tag maximal einzubringenden Brennstoffmengen bezogene Mischungsrechnung entsprechend § 4 Abs. 6 AAEV.
  2. 2. Werden in einer Verbrennungsanlage gleichzeitig mehrere Brennstoffe gemäß § 1 Abs. 3 verbrannt, so ergibt sich die frachtbezogene Emissionsbegrenzung für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen C und D durch Anwendung der Mischungsrechnung entsprechend § 4 Abs. 6 AAEV auf die in die Verbrennungsanlage pro Tag maximal einzubringenden Brennstoffmengen; beträgt dabei der Anteil eines Brennstoffes gemäß § 1 Abs. 3 weniger als 20 Masseprozent der Brennstoffmischung, so kann dieser Brennstoff bei der Mischungsrechnung unberücksichtigt bleiben.
  3. 3. Werden in einer Verbrennungsanlage zeitlich aufeinander folgend verschiedenartige Brennstoffe gemäß § 1 Abs. 3 verbrannt, so sind die Emissionsbegrenzungen für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen C und D jeweils für den in Frage kommenden Zeitraum einzuhalten (temporärer Teilstrom).

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021

Gesetzesnummer

20002742

Dokumentnummer

NOR40237920

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