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BGBl II 236/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

236. Verordnung: Änderung der AEV Verbrennungsgas, der AEV Getränke, der Emissionsregisterverordnung 2017, der AEV anorganische Pigmente sowie der AEV anorganische Chemikalien
236. [CELEX-Nr.: 32010L0075 ]

236. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Verbrennungsgas, die AEV Getränke, die Emissionsregisterverordnung 2017, die AEV anorganische Pigmente und die AEV anorganische Chemikalien geändert werden

Auf Grund des § 33b Abs. 3, 4, 5 und 7, des § 33c Abs. 1 sowie des § 59a Abs. 2 und 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung der AEV Verbrennungsgas

Artikel 2 Änderung der AEV Getränke

Artikel 3 Änderung der Emissionsregisterverordnung 2017

Artikel 4 Änderung der AEV anorganische Pigmente

Artikel 5 Änderung der AEV anorganische Chemikalien

Artikel 1

Änderung der AEV Verbrennungsgas

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), BGBl. II Nr. 271/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 9 lautet:

  1. „9. Abfall: Abfall gemäß § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024.“

2. § 1 Abs. 1 Z 10 lautet:

„10. Siedlungsabfälle: Abfälle gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 AWG 2002.“

3. In § 1 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Verbrennungsanlagen“ die Wortfolge „ausgenommen Anlagen, die Abs. 3 unterliegen“ eingefügt.

4. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus (Mit)-Verbrennungsanlagen für Abfälle, die in den Anwendungsbereich der Anlage D fallen, in ein Fließgewässer sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Dabei darf Abwasser aus diesen Anlagen nur eingeleitet werden, wenn es für die im Abwasser enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht unverhältnismäßig hohem Aufwand (§ 21a Abs. 3 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959) verbundene Möglichkeit der Verwertung oder Beseitigung gibt.“

5. § 1 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Bei unvermeidbarer Einleitung sind die in den Anlagen A bis C jeweils in Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.“

6. In § 1 Abs. 6 Z 2 wird die Wortfolge „Dioxine und Furane“ durch die Wortfolge „Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane“ ersetzt.

7. Dem § 1 Abs. 6 wird folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen in Anlagen gemäß § 1 Abs. 3 sind in die Auswahl der maßgeblichen Abwasserparameter (§ 4 Abs. 1 AAEV) jedenfalls nachgenannte Parameter miteinzubeziehen: Antimon und TOC.“

8. § 1 Abs. 7 Einleitungssatz lautet:

„Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:“

9. In § 1 Abs. 7 Z 7 wird nach dem Wort „Filtration,“ das Wort „Umkehrosmose,“ eingefügt.

10. § 1 Abs. 7 Z 8 wird folgender Satz als Schlussteil angefügt:

“Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.“

11. Dem § 1 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Sofern im Einzelfall aufgrund der Zusammensetzung der verbrannten Abfälle nicht ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Parameter im (Ab)Wasser auftreten kann, ist die Messung folgender Parameter als BVT-Beobachtungsparameter (§ 3 Z 7 der Emissionsregisterverordnung 2017, BGBl. II Nr. 207/2017 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2024) mit der genannten Mindesthäufigkeit gemäß § 33 Abs. 3 WRG 1959 vorzuschreiben: Bei Abwasser aus Tätigkeiten entsprechend § 1 Abs. 3 ist der Parameter Molybdän als Gesamtgehalt monatlich zu messen. Die zwölf Einzelmesswerte sind zwischen 1.April und 30. April. des der Probenahme folgenden Kalenderjahres zu melden.“

12. In § 2 wird die Wortfolge „Anlagen A bis D“ durch die Wortfolge „Anlagen A bis C“ ersetzt.

13. In § 2 wird die Wortfolge „Dioxine und Furane“ durch die Wortfolge „Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane“ ersetzt.

14. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „Anlagen A oder B“ durch die Wortfolge „Anlagen A bis C“ ersetzt.

15. In § 3 entfallen die Abs. 2 bis 4. In § 3 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

16. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Anlagen A bis D“ durch die Wortfolge „Anlagen A bis C“ ersetzt.

17. In § 4 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Anlagen A bis D“ durch die Wortfolge „Anlagen A bis C“ ersetzt.

18. In § 4 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „Anlagen A bis D“ durch die Wortfolge „Anlagen A bis C“ ersetzt.

19. In § 4 Abs. 4 Z 3 wird die Wortfolge „Dioxine und Furane“ durch die Wortfolge „Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane“ ersetzt.

20. § 4 Abs. 6 wird folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gemäß § 1 Abs. 3 ist zusätzlich zu Z 1 bis 4 eine monatliche Messung von Antimon, Molybdän, TOC und Polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und -furanen durchzuführen. Im Einzelfall kann die Überwachungshäufigkeit von Polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und -furanen auf mindestens einmal alles sechs Monate reduziert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80% der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte der jeweiligen im Bescheid auferlegten Emissionsbegrenzung unterschreiten und die Abweichung jedes Messergebnisses vom Mittelwert aller Messungen im Jahr maximal 10% der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung beträgt.“

21. In § 4 Abs. 7 Z 2 wird die Wortfolge „Dioxine und Furane“ durch die Wortfolge „Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane“ ersetzt.

22. In § 4 Abs. 7 Z 2 wird das Zitat „§ 1 Abs. 3 Z 1 oder 2“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 3“ ersetzt.

23. In § 4 Abs. 8 wird die Wortfolge „Anlagen A bis D“ durch die Wortfolge „Anlagen A bis C“ ersetzt.

24. Dem § 5 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) § 1 Abs. 1 Z 9 und 10, Abs. 2 bis 4, Abs. 6 Z 2 und 5, Abs. 7 und 8, die §§ 2 und 3, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 2, Abs. 5 Z 2, Abs. 6 Z 5 sowie Abs. 7 Z 2 und 8, § 5 Abs. 8, § 6 sowie die Anlagen A bis E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2025 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 gilt Folgendes:

  1. 1. Einleitungen einer Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 WRG 1959 (IE-Richtlinien-Anlage) haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2010 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf die Abfallverbrennung (ABl. Nr. L 312vom 03.12.2019 S. 55) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. 2. Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:
    1. a) Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen B und C (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;
    2. b) Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.“

25. § 6 Abs. 2 wird folgende Z 3 angefügt

  1. 3. Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf die Abfallverbrennung (ABl. Nr. L 312 vom 03.12.2019 S 55).“

26. In Anlage A letzte Zeile der Tabelle wird die Wortfolge „Dioxine und Furane“ durch die Wortfolge „Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane“ ersetzt.

27. In Anlage A Fußnote b) wird die Wortfolge „In Abhängigkeit vom Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers“ durch die Wortfolge „In Abhängigkeit von der Summe des Chlorid- und Sulfatgehaltes des Abwassers“ ersetzt und die Wortfolge „Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers in Gramm pro Liter“ durch die Wortfolge „Summe des Chlorid- und Sulfatgehaltes des Abwassers in Gramm pro Liter“ ersetzt.

28. In Anlage A Fußnote r) wird die Wortfolge „Dioxine und Furane“ durch die Wortfolge „Polychlorierter Dibenzo-p-dioxine und -furane“ ersetzt.

29. In Anlage B letzte Zeile der Tabelle wird die Wortfolge „Dioxine und Furane“ durch die Wortfolge „Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane“ ersetzt.

30. In Anlage B Fußnote b) wird die Wortfolge „In Abhängigkeit vom Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers“ durch die Wortfolge „In Abhängigkeit von der Summe des Chlorid- und Sulfatgehaltes des Abwassers“ ersetzt und die Wortfolge „Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers in Gramm pro Liter“ durch die Wortfolge „Summe des Chlorid- und Sulfatgehaltes des Abwassers in Gramm pro Liter“ ersetzt.

31. In Anlage B Fußnote q) wird die Wortfolge „Dioxine und Furane“ durch die Wortfolge „Polychlorierter Dibenzo-p-dioxine und -furane“ ersetzt.

32. In Anlage B Fußnote q) wird die Wortfolge „gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 2“ durch die Wortfolge „aus der Verbrennung von Abfällen in Abfall(mit)verbrennungsanlagen“ ersetzt.

33. Die Anlagen C und D lauten:

„Anlage C

Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus der nassen Reinigung (Wäsche) von Verbrennungsgas aus Abfall(mit)verbrennungsanlagen gemäß § 1 Abs. 3

 

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

  

Temperatur

30 °C

35 °C

Fischeitoxizität GF,Ei a)

b)

c)

Abfiltrierbare Stoffe d)

30 mg/L

30 mg/L

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5

Anorganische Parameter

  

Antimon

ber. als Sb

0,2 mg/L

0,2 mg/L

Arsen

ber. als As

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Blei

ber. als Pb

0,06 mg/L

0,06 mg/L

Cadmium

ber. als Cd

0,03 mg/L

0,03 mg/L

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Cobalt

ber. als Co

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Kupfer

ber. als Cu

0,15 mg/L

0,15 mg/L

Mangan

ber. als Mn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Nickel

ber. als Ni

0,15 mg/L

0,15 mg/L

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/L

0,01 mg/L

Thallium

ber. als Tl

0,03 mg/L

0,03 mg/L

Zink

ber. als Zn

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Zinn

ber. als Sn

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Ammonium

ber. als N

10 mg/L

- e)

Chlorid

ber. als Cl

f)

f)

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Fluorid

ber. als F

20 mg/L

20 mg/L

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb ber. als N

e), g)

- h)

- h)

Phosphor-Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

Sulfat

ber. als SO4

2500 mg/L

i)

Sulfid

ber. als S

0,2 mg/L

0,2 mg/L

Sulfit

ber. als SO3

20 mg/L

20 mg/L

Organische Parameter

  

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC j)

ber. als C

30 mg/L k)

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB j)

ber. als O2

90 mg/L l)

Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX m), ber. als Cl

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Phenolindex

ber. als Phenol

0,3 mg/L

0,3 mg/L

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane

ber. als Toxizitätsäquivalente TE n)

0,05 ng/L

0,05 ng/L

   

  1. a) Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) In Abhängigkeit von der Summe des Chlorid- und Sulfatgehaltes des Abwassers darf die Fischeitoxizität GF,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:

Summe des Chlorid- und Sulfatgehaltes des Abwassers
in Gramm pro Liter

Fischeitoxizität GF,Ei gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW

größer als

nicht größer als

8

2

8

16

3

16

24

4

24

32

5

32

40

6

40

48

7

48

56

8

usw.

usw.

   

  1. c) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anlage A).
  2. d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. e) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  4. f) Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.
  5. g) Summe von Organisch gebundener Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.
  6. h) Für Verbrennungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer als 600 MW gilt eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L.
  7. i) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  8. j) Die Festlegung für die Parameter TOC und/oder CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (§ 4 Abs. 1 AAEV).
  9. k) Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 40 mg/L.
  10. l) Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 120 mg/L.
  11. m) Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.
  12. n) Summe der Toxizitätsäquivalente aller Polychlorierten Dibenzo-p-dioxine und -furane gemäß Anlage E.

Anlage D

Anwendungsbereich der Regelungen betreffend Abfall(mit)verbrennungsanlagen gemäß § 1 Abs. 3

Abwassereinleitungen aus der Wäsche von Verbrennungsgas mit folgenden Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU :

5.2 Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen:

  1. a) für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
  2. b) für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag.

5.2 Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallmitverbrennungsanlagen:

  1. a) für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
  2. b) für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag;

deren Hauptzweck nicht die Produktion stofflicher Erzeugnisse ist und bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. es werden nur andere als folgende Abfälle verbrannt: pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft; pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird; faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird; Korkabfälle; Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören (Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe b der Richtlinie 2010/75/EU ).
  2. mehr als 40 % der freigesetzten Wärme wird mit gefährlichen Abfällen erzeugt;
  3. es werden gemischte Siedlungsabfälle verbrannt.“

34. In der Überschrift der Anlage E wird die Wortfolge „Dioxinen und Furanen“ durch die Wortfolge „Polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und -furanen“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der AEV Getränke

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien, aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken sowie aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung (AEV Getränke), BGBl. II Nr. 159/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „als BVT-Beobachtungsparameter (§ 3 Z 7 Emissionsregisterverordnung 2017 – EmRegV-OW 2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021)“ die Wortfolge „für IE-Richtlinien-Anlagen“ eingefügt.

2. In § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Emissionsregisterverordnung 2017

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2017 (EmRegV-OW 2017), BGBl. II 207/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 159/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Ziffer 7 wird nach der Wortfolge „in einer Abwasseremissionsverordnung“ die Wortfolge „für IE-Richtlinien-Anlagen“ eingefügt.

2. In § 8 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 3 Z 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4

Änderung der AEV anorganische Pigmente

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten (AEV anorganische Pigmente), BGBl. II Nr. 6/1999 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, wird wie folgt geändert:

1. In Anlage A Fußnote b wird die Wortfolge „in Abhängigkeit vom Chlorid- und/oder Sulfatgehalt“ durch die Wortfolge „in Abhängigkeit von der Summe des Chlorid- und Sulfatgehaltes“ ersetzt und die Wortfolge „Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers (in Gramm pro Liter)“ durch die Wortfolge „Summe des Chlorid- und Sulfatgehaltes des Abwassers (in Gramm pro Liter)“ ersetzt.

2. In § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Anlage A Fußnote b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 5

Änderung der AEV anorganische Chemikalien

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Chemikalien (AEV Anorganische Chemikalien), BGBl. II Nr. 273/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II 276/2024, wird wie folgt geändert:

1. In Anhang A Fußnote b Z 1 wird die Wortfolge „in Abhängigkeit vom Chlorid- oder Sulfatgehalt“ durch die Wortfolge „in Abhängigkeit von der Summe des Chlorid- und Sulfatgehaltes“ ersetzt und die Wortfolge „Chlorid- oder Sulfatgehalt des Abwassers (in Gramm pro Liter)“ durch die Wortfolge „Summe des Chlorid- und Sulfatgehaltes des Abwassers (in Gramm pro Liter)“ ersetzt.

2. In § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Anhang A Fußnote b Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Totschnig

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