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§ 4 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Erhebungsgegenstände und -merkmale

§ 4.

(1) Es sind zu erheben:

  1. 1. bei allen statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 die unter Punkt 1 bis 3 der Anlage angeführten Merkmale;
  2. 2. bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben von Mehrbetriebsunternehmen sowie Betrieben gewerblicher Art und Verbänden von Körperschaften des öffentlichen Rechts zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1
  1. a) die unter Punkt 4 der Anlage angeführten Merkmale;
  2. b) die Art der erzeugten Produkte und erbrachten Leistungen gemäß dem nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich – ÖPRODCOM in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung und
  3. c) bezogen auf die einzelne Art der Produkte und Leistungen deren Menge und Wert, wobei die Menge und der Wert entsprechend Punkt 7 der Anlage zu gliedern sind;
  1. 3. bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben von Mehrbetriebsunternehmen sowie Betrieben gewerblicher Art und Verbänden von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 13, 14, 17, 20, 24 bis 30 und 41 bis 43 sowie der Gruppen 32.5 und 33.2 der ÖNACE 2008 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 die unter Punkt 5 der Anlage angeführten Merkmale;
  2. 4. bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben von Mehrbetriebsunternehmen sowie Betrieben gewerblicher Art und Verbänden von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 41 bis 43 der ÖNACE 2008 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 bis 3
  1. a) der Wert der Auftragseingänge von öffentlichen Auftraggebern, die dem Sektor Staat im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 angehören und
  2. b) die Dienstreisevergütungen im Sinne des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe betreffend die Neuregelung der Sondererstattungen (Dienstreisevergütungen) vom 20. April 2004, KV 229/2004;
  1. 5. bei Ein- und Mehrbetriebsunternehmen, Betrieben gewerblicher Art und Verbänden von Körperschaften des öffentlichen Rechts zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und gegebenenfalls gemäß Z 2 bis 4 die unter Punkt 6 der Anlage angeführten Merkmale.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind nicht zu erheben:

  1. 1. bei statistischen Einheiten, über die gemäß § 6 Abs. 2 Auskunftspflicht besteht, die Merkmale gemäß den Punkten 3.2 sowie 5 der Anlage;
  2. 2. bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben von Mehrbetriebsunternehmen sowie Betrieben gewerblicher Art und Verbänden von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008 (Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe) ausüben, die Merkmale gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a.

Schlagworte

Erhebungsmerkmal, Ausbaugewerbe, Einbetriebsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2022

Gesetzesnummer

20002670

Dokumentnummer

NOR40249672

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