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§ 5 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Erhebungsart

§ 5.

(1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:

  1. 1. die Merkmale
  1. a) gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale) der Anlage zu dieser Verordnung durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000;
  2. b) gemäß Punkt 2 (Beschäftigte) der Anlage zu dieser Verordnung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Dachverband der Sozialversicherungsträger;
  3. c) gemäß Punkt 6 (Umsatz) der Anlage zu dieser Verordnung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
  4. d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 315/2007)
  1. 2. die übrigen Merkmale durch Befragung bei den statistischen Einheiten.

(2) Soweit die Merkmale gemäß Abs.1 nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten erhoben werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ermitteln. Ist dies auch nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Daten durch Befragung bei den statistischen Einheiten zu erheben.

(3) Für Zwecke der statistischen Qualitätssicherung sind die auf Basis der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2022

Gesetzesnummer

20002670

Dokumentnummer

NOR40249673

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