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§ 4 OrientKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2003

Verfassung in Bezug auf äußere Angelegenheiten

§ 4

(1) Aus der Verfassung einer orientalisch-orthodoxen Kirche müssen, um die Wirksamkeit für den staatlichen Bereich sicherzustellen, zu ersehen sein:

  1. 1. der Sitz und die vertretungsbefugten Organe;
  2. 2. welcher geistlichen Jurisdiktion die Kirche untersteht;
  3. 3. Bestimmungen über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft, wonach die Kirchenzugehörigkeit klar bestimmbar ist;
  4. 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder;
  5. 5. Art der Bestellung der Organe und ihr Wirkungskreis;
  6. 6. Vorschriften über allfällige Änderungen der Verfassung.

(2) Die Verfassung kann auch die örtliche Gliederung in Kirchengemeinden vorsehen. Für diesen Fall hat die Satzung der Kirchengemeinde folgende Punkte zu umfassen:

  1. 1. den Namen der Kirchengemeinde, welcher die Zugehörigkeit zu einer anerkannten orientalischorthodoxen Kirche (§ 1) zum Ausdruck zu bringen hat und sich vom Namen einer schon bestehenden Kirchengemeinde unterscheiden muss;
  2. 2. die Bezeichnung der örtlichen Grenzen des Gebietes der Kirchengemeinde;
  3. 3. die Art der Bestellung des Vorstandes der Kirchengemeinde und seine Aufgaben;
  4. 4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Kirchengemeinde, insbesondere Bestimmungen über die bestehenden Wahlrechte;
  5. 5. die Art der Aufbringung der für die ökonomischen Bedürfnisse der Kirchengemeinde erforderlichen Mittel;
  6. 6. das Verfahren bei Änderung der Satzung der Kirchengemeinde.

    Die Verfassung einer anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirche und die Satzung einer Kirchengemeinde unterliegen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

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