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§ 6 Schweinepest-Verordnung 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

§ 6.

(1) In der Überwachungszone gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schnellstmöglich alle Schweinehaltungsbetriebe zu erheben.
  2. 2. Die Beförderung von Schweinen innerhalb der Zone auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist verboten, sofern nicht hiefür eine Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr von Schweinen durch die Überwachungszone über das Straßennetz oder auf dem Schienenweg, sofern das Fahrzeug nicht hält und keine Tiere entladen, zugeladen oder umgeladen werden, sowie bei Schlachtschweinen, die von außerhalb der Überwachungszone kommen und zur sofortigen Schlachtung in einen innerhalb dieser Zone gelegenen Schlachtbetrieb verbracht werden.
  3. 3. Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge, die in der Überwachungszone zur Beförderung von Nutztieren oder Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, benutzt wurden, dürfen die in der Überwachungszone gelegenen Betriebe (einschließlich Schlachtbetriebe) und die Überwachungszone selbst nur nach Reinigung und Desinfektion sowie behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verlassen.
  4. 4. Andere Nutztierarten als Schweine dürfen innerhalb der ersten sieben Tage nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus oder zu einem Betrieb verbracht werden.
  5. 5. Alle Fälle von verendeten oder erkrankten Schweinen eines Betriebes innerhalb der Überwachungszone sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden; die Behörde hat sodann die erforderlichen Untersuchungen auf das Vorliegen der Klassischen Schweinepest gemäß Diagnosehandbuch zu veranlassen.
  6. 6. Es ist verboten, Schweine aus Betrieben innerhalb der Überwachungszone binnen 21 Tagen nach der gemäß § 3 Abs. 3 durchzuführenden Grobreinigung und Vordesinfektion zu schlachten.
  7. 7. Es ist verboten, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen aus der Überwachungszone zu verbringen.
  8. 8. Jede Person, die Schweinehaltungsbetriebe betritt oder verlässt, muss zur Eindämmung der Gefahr einer Weiterverbreitung des KSP-Virus angemessene Hygienemaßnahmen einhalten. Diese sind von der Bezirksverwaltungsbehörde festzulegen.
  9. 9. Die Verbringung von Schweinen aus in der Überwachungszone gelegenen Betrieben ist in den ersten 21 Tagen nach der Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbetriebes verboten. Danach kann nach Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus einem in der Überwachungszone gelegenen Betrieb auf direktem Weg, – vorbehaltlich der Bedingungen der Z 10 und 11 –, der direkte Transport in verplombten Fahrzeugen
  1. a) zu einem vom Landeshauptmann bestimmten Schlachtbetrieb, vorzugsweise in der Schutz- oder Überwachungszone, zur unverzüglichen Schlachtung,
  2. b) zu einem Betrieb oder an einen geeigneten Ort, an dem die Schweine unverzüglich getötet und ihre Körper unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt werden,
  3. c) in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen an andere Orte in der Überwachungszone

    erfolgen.

  1. 10. Frisches Fleisch von Schweinen gemäß Z 9 lit. a muss entweder verarbeitet oder gemäß § 27a Abs. 6 der Fleischuntersuchungsverordnung, in der jeweils geltenden Fassung, gekennzeichnet und anschließend gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung behandelt werden. Diese Behandlung muss in einem vom Landeshauptmann benannten Betrieb erfolgen.
  2. 11. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ generelle Ausnahmen von der Kennzeichnung gemäß Z 10 gewähren.

(2) Die Maßnahmen in der Überwachungszone sind so lange aufrecht zu erhalten, bis

  1. 1. alle Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion der Seuchenbetriebe durchgeführt wurden;
  2. 2. die Schweine in allen Betrieben gemäß dem Diagnosehandbuch klinischen Untersuchungen und Laboruntersuchungen auf das KSP-Virus mit negativem Ergebnis unterzogen worden sind.

(3) Die Untersuchungen gemäß Abs. 2 Z 2 sind frühestens 21 Tage nach der Grobreinigung und der Vordesinfektion der Seuchenbetriebe vorzunehmen.

Schlagworte

Schutzzone

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20002631

Dokumentnummer

NOR40040133

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