§ 7.
Jene Schlachtbetriebe, die in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen sind oder die vom Landeshauptmann für die Übernahme von Schweinen aus einer dieser Zonen bestimmt wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde laufend zu überwachen, insbesondere auch hinsichtlich der Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände, die mit Schlachttieren in Berührung kommen oder gekommen sind. Die Desinfektion hat mit den vom Bundesminister gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Desinfektionsmitteln unmittelbar nach der Entladung an Ort und Stelle zu erfolgen. Die durchgeführte Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände ist durch den Fleischuntersuchungstierarzt oder Amtstierarzt zu bestätigen.
Schlagworte
Schutzzone
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20002631
Dokumentnummer
NOR40040134
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