Artikel 5
1. Die Gebühren und andere Zahlungen für die Benützung eines jeden Flughafens, seiner Anlagen und technischen Einrichtungen auf österreichischem Gebiet seitens der AEROFLOT werden in Übereinstimmung mit den amtlich festgesetzten Sätzen und Tarifen eingehoben werden.
2. Die Gebühren und andere Zahlungen für die Benützung eines jeden Flughafens, seiner Anlagen und technischen Einrichtungen auf dem Gebiet der UdSSR seitens der AUA werden nicht höher sein als die Sätze und Tarife, die für analoge Leistungen auf österreichischem Gebiet von der AEROFLOT eingehoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Gesetzesnummer
20002527
Dokumentnummer
NOR40039137
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