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Artikel 4 Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.1991

Artikel 4

Jeder der Vertragschließenden Teile behält sich das Recht vor, der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens genannten Luftverkehrsunternehmung des anderen Vertragschließenden Teiles die Genehmigung für Flüge zu verweigern oder eine solche Genehmigung zurückzuziehen, wenn er keine Beweise dafür hat, daß das überwiegende Eigentumsrecht oder die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Unternehmung durch Staatsbürger oder Organe des betreffenden Vertragschließenden Teiles ausgeübt wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

20002527

Dokumentnummer

NOR40039136

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