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Artikel 3 Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.1991

Artikel 3

Für die Sicherung der Flüge, die gemäß Artikel 1 des vorliegenden Abkommens durchgeführt werden, wird jeder der Vertragschließenden Teile den Flugzeugen des anderen Teiles die erforderlichen Mittel der funk- und lichttechnischen Sicherung und den notwendigen meteorologischen Dienst zur Verfügung stellen und dem anderen Teil Angaben über diese Einrichtungen sowie über Landungshäfen und über die Flugwege der Flugzeuge innerhalb seines Gebietes mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

20002527

Dokumentnummer

NOR40039135

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