§ 3.
(1) Die Anspruchsberechtigten haben detaillierte Aufzeichnungen, aus denen sich die Höhe und der Grund des Anspruchs ergeben, zu führen und dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes unter Angabe des jeweiligen Bankkontos zu übermitteln.
(2) Die Auszahlung des Aufwandsersatzes bzw. des Sitzungsgeldes erfolgt einmal jährlich im Nachhinein.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Gesetzesnummer
20002450
Dokumentnummer
NOR40038751
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