§ 2.
(1) Einem sonstigen Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission gebührt für die Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung oder eines Senates der Bundes-Vergabekontrollkommission ein Sitzungsgeld in der Höhe von 18 € für jede Stunde, mindestens jedoch 50 € für jede Sitzung.
(2) Einem sonstigen Mitglied des Bundesvergabeamtes gebührt für die Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung oder eines Senates des Bundesvergabeamtes ein Sitzungsgeld in der Höhe von 27 € für jede Stunde, mindestens jedoch € 75 für jede Sitzung.
(3) Die Stunde wird mit 60 Minuten gerechnet, wobei für die Berechnung der Höhe des Sitzungsgeldes nur volle Stunden herangezogen werden, die jeweils ab Beginn der zweiten halben Stunde anzunehmen sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Gesetzesnummer
20002450
Dokumentnummer
NOR40038750
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